Hausrat und Ehewohnung
Soweit sich Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht darüber einigen können, wer von ihnen die gemeinsame Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, kann das Familiengericht auf Antrag die diesbezüglichen Rechtsverhältnisse regeln.
Dabei ist jedoch, auch beeinflusst vom Güterrecht, auf die jeweils tatsächlichen Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.