Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Erbrecht

Die Erfahrung im Erbrecht zeigt, dass es häufig an einer erbrechtlichen Vorsorge fehlt, so dass die Nachkommen oder der Ehegatte ungesichert sind und des öfteren über des Erbe gestritten wird.

Nur mit einer durch ernsthaftes Bemühen erstellten, rechtzeitigen Regelung kann das oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögen langfristig im Sinne des Erblassers für die nächste Generation erhalten bleiben.

 

Bewertungsgrundlage eines Gegenstandes im Pflichtteilsrecht

Jörg Bierwisch 10.08.2013
Erbrecht >>

Die Bewertungsgrundlage eines Gegenstandes im Pflichtteilsrecht ist dessen Verkaufserlös. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.11.2010 (Az.: IV ZR 124/09) bestätigte dieser, dass bis zu fünf Jahren nach dem Todesfall grundsätzlich der Verkaufserlös für die Nachlassbewertung maßgeblich ist, sofern nicht außergewöhnliche Umstände hinzutreten. Im zu entscheidenden Fall wurden im Nachlass befindliche Immobilien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Todesfall zu zum Teil erheblich unter den vorher vom Gutachter ermittelten Schätzwerten verkauft. Dies wollte die Pflichteilsberechtigte so nicht hinnehmen und klagte auf Berechnung ihres Pflichtteils aus den Schätzwerten des Gutachters. Der BGH gab er Klage in letzter Instanz nicht statt und erklärte, dass für die Nachlassbewertung maßgeblich ist der „gemeine Wert“, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Schätzungen durch Gutachten sind mit Unsicherheiten verbunden, so dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, mit Ausnahme außergewöhnlicher Verhältnisse grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren muss.

Fundstelle: NJW-Spezial 1/2011

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