Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Ehefrau der Kindesmutter ist nicht auch rechtlicher Mit-Elternteil des Kindes

Jörg Bierwisch 16.01.2019
Familienrecht >>

Seit Oktober 2017 besteht für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland die Möglichkeit, nicht mehr nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, sondern auch die gemeinsame Ehe einzugehen. Die „Ehe für alle“ bedeutet dabei die Gewährung gleicher Rechte und die volle rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften seitens des Staates.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 10. Oktober 2018 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Zwei zunächst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Frauen hatten diese Lebenspartnerschaft nach Einführung der „Ehe für alle“ in eine Ehe umgewandelt. Kurz danach hatte eine der Partnerinnen ein Kind geboren, welches aufgrund gemeinsamer Entscheidung durch künstliche Befruchtung mittels Spendersamen gezeugt worden war. Die Ehefrau der Kindesmutter wollten nun beim Standesamt (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weitere Mutter aufgeführt und mit ins Geburtenregister eingetragen werden. Eine solche Möglichkeit hält der Bundesgerichtshof für (derzeit) nicht gegeben. Die Ehefrau der Kindesmutter ist nicht rechtlicher Elternteil geworden. Die gegenständlich allein in Betracht zu ziehende Vorschrift § 1592 Nr. 1 BGB („Vaterschaft“) ist nicht, auch nicht analog, auf die Ehe zweier Frau anwendbar. Mit der Einführung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts im Oktober 2017 hat der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch dabei nicht auch das Abstammungsrecht geändert. Die gesetzlichen Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB haben bezüglich der Eltern-Kind-Zuordnung somit nach wie vor eine Mutter und einen Vater zum Gegenstand. Der Bundesgerichtshof sieht auch keine entsprechende Anwendbarkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung. Eine solche wäre denkbar, wenn das Gesetz eine sogenannte planwidrige Regelungslücke aufweisen würde. Dem ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat die gegenständliche Problematik erkannt und für die Reform des Abstammungsrecht einen Arbeitskreis eingesetzt. Dessen Abschlussbericht konnte zeitlich nicht mehr in das Gesetz zur „Ehe für alle“ eingebracht werden. Im Übrigen verstößt die bestehende Rechtslage auch nicht gegen das Grundgesetz, dort den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Ehefrau der Kindesmutter schon rein biologisch nicht leiblicher Elternteil sein kann.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Abstammungsrecht bleibt der Ehefrau einer Kindesmutter somit lediglich eine Adoption nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB, um ebenfalls die rechtliche Elternstellung zu erlangen. (Beschluss des BGH vom 10. Oktober 2018, XII ZB 231/18)

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