Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Entschädigungsanspruch nach Auszug aus gemeinsamer Immobilie

Jörg Bierwisch 16.01.2019
Familienrecht >>

Nutzt ein Partner einer Lebensgemeinschaft mit Einverständnis des anderen das im hälftigen Miteigentum stehende Haus weiter und trägt wie bisher die Hauslasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich hierfür geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner von ihm eine Nutzungsentgelt verlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt. Den Partnern einer Lebensgemeinschaft gehörte gemeinschaftlich ein Haus. Nach Trennung und Auszug eines Partners bewohnte der andere Partner dieses Haus noch weitere zwei Jahre und trug auch weiterhin die Darlehensraten hierfür alleine. Nach drei Jahren wurde das Haus verkauft und der Verkaufserlös nach Abzug der Verbindlichkeiten hälftig verteilt. Der ursprünglich im Haus verbliebene Partner verlangte dann von  seinem Ex-Partner eine Ausgleichszahlung für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die Immobilie für die Zeit nach der Trennung und dem Auszug. Der ausgezogene Ex-Partner stellte dem einen Anspruch auf sog. Nutzungsentgelt gegenüber.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass spätestens mit dem Scheitern einer Beziehung die gemeinsamen Eigentümer der Immobilie für das Immobiliendarlehen zu gleichen Teilen haften, so dass bei einer Zahlung nur durch einen Partner zugunsten dessen ein entsprechender Ausgleichsanspruch bestehen kann. Gleichwohl kommt diese hälftige Ausgleichsregel nicht automatisch zum Tragen. Denkbar sind auch andere Umstände, die einer solchen Ausgleichsregel entgegen stehen können, z. B., wie hier, wenn ein Partner nach der Trennung das Haus mit Duldung des anderen alleine bewohnt und die Lasten weiter alleine trägt ohne einen Ausgleich zu verlangen oder Nutzungsentgelt zu bezahlen. In solch einem Fall ist der Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens von vornherein beschränkt. Nach Auszug des ursprünglich noch verbliebenen Partners gilt diese Einschränkung dann wiederum nicht mehr.

Diese Rechtsauffassung gilt nach BGH sowohl für eheliche wie für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

(Urteil des BGH vom 11. Juli 2018, XII ZR 108/17)

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