Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Erbrecht

Die Erfahrung im Erbrecht zeigt, dass es häufig an einer erbrechtlichen Vorsorge fehlt, so dass die Nachkommen oder der Ehegatte ungesichert sind und des öfteren über des Erbe gestritten wird.

Nur mit einer durch ernsthaftes Bemühen erstellten, rechtzeitigen Regelung kann das oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögen langfristig im Sinne des Erblassers für die nächste Generation erhalten bleiben.

 

Erbnachweis ohne Erbschein

Jörg Bierwisch 22.01.2014
Erbrecht >>

Erben verstorbener Bank- und Sparkassenkunden können nicht dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Mit Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12, hat der Bundesgerichtshofs entschieden: „Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen“. Ein solch anderer Nachweis kann z.B. durch Erbvertrag oder beglaubigtes Testament erfolgen. Soweit Banken und Sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins verlangen, ist diese Bestimmung unwirksam, da sie den Kunden (bzw. dessen Erben) unangemessen benachteiligt.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BGH 165/2013)
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