Familienrecht ist eine lebendige Materie
Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.
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Hälftiger Umgang gegen den Willen eines Elternteils |
Jörg Bierwisch 09.08.2017 |
Grundsätzlich hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Bei Uneinigkeit kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 BGB).
Im zugrunde liegenden Fall waren die geschiedenen Eltern eines 2003 geborenen Sohnes gemeinsam sorgeberechtigt. Bislang war der gemeinsame Sohn überwiegend bei der Mutter und besuchte seinen Vater alle zwei Wochen am Wochenende. Dies möchte der Vater nun ändern und will den Sohn im wöchentlichen Wechsel von Montag nach Schulschluss bis zum nächsten Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen.
Sowohl beim Amtsgericht als auch beim Oberlandesgericht blieb der Antrag ohne Erfolg. Der BGH sah dies aber differenzierter und hat das Verfahren aufgrund der vom Vater eingelegten Rechtsbeschwerde zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
In den Vorinstanzen gingen die beiden Gericht davon aus, dass sie nach dem Gesetz bereits dem Grunde nach keine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung treffen könnten, weil nicht möglich. Dies ist unrichtig, so der BGH. Auch wenn sich das Gesetz an der praktisch häufigsten Gestaltung, nämlich der überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil orientiert, bedeutet dies nicht, dass auch andere Regelungen möglich sind.
Der BGH hält fest, dass entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts, neben den beiderseitigen Elternrechten, das Kindeswohl ist. Ein Wechselmodell wäre also anzuordnen, wenn dieses im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht. Um dies prüfen zu können, ist das Familiengericht zu einer umfassenden Aufklärung, z.B. durch persönliche Anhörung des Kindes, verpflichtet. Hierzu war das Verfahren nochmals an das Oberlandesgericht zurück zu verweisen.
(Beschluss des BGH vom 1. Februar 2017, XII ZB 601/15)
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