Strafverteidigung ist ein ständiger Kampf um die Rechte des Beschuldigten
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Oftmals kennen Beschuldigte ihre Rechte nicht und wissen diese in der besonderen Drucksituation des Ermittlungs- und Strafverfahrens nicht durchzusetzen. Ihr Strafverteidiger wird darauf achten, dass Ihre Rechte und der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt bleiben.
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Kein Beweisverwertungsverbot von Angaben in einem Verfahren vor dem Familiengericht |
Administrator 16.01.2019 |
Ein Beweisverwertungsverbot steht der Verwertung von Aussagen in einem früheren Verfahren vor einem Familiengericht nicht entgegen, auch wenn die Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. In einem von einer Ehefrau vor einem Familiengericht eingeleiteten Gewaltschutzverfahren gegen ihren Ehegatten machte die Ehefrau Angaben, die ihren Ehegatten belasteten. In einem späteren Strafprozess gegen ihren Ehegatten wollte sie jedoch die Verwertung ihrer frühreren Aussage verhindern, in dem sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I Nr. 2 StPO Gebrauch machte.
Das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO erstreckt sich nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg vom 08.03.2018 aber nur auf Angaben, der im Rahmen einer Vernehmung getätigt wurden. Da die Ehefrau das Gewaltschutzverfahren aber durch ihren eigenen Antrag aus freien Stücken eingeleitet und freiwillig entsprechende Angaben tätigte, um ihrem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, fehlt es nach Auffassung des OLG Hambrg aber genau an einer solchen "Vernehmung". Die Aussage durfte in dem Strafprozess gegen den Ehegatten verwertet werden.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2018, Az.: 1 Ws 114/17
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