Familienrecht ist eine lebendige Materie
Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.
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Kindesunterhalt: Erwerbsobliegenheit bei Schwerbehinderung |
Jörg Bierwisch 16.02.2017 |
Grundsätzlich gilt, dass derjenige nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein bei seinem Vater lebendes, minderjähriges Kind von seiner Mutter den sog. Mindestunterhalt. Hiergegen wandte die Kindesmutter ein, dass sie aufgrund von Depressionen zu 70 % schwerbehindert sei und deshalb Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Damit sei ausreichend nachgewiesen, dass sie nicht erwerbstätig sein könne. Wendet ein Unterhaltspflichtiger gegen die ihm gegenüber erhobene Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt ein, dass er nicht leistungsfähig sei, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
Wenn jemand, wie hier die Mutter, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, so steht bei diesem lediglich fest, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, drei Stunden oder mehr pro Arbeitstag erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2, S. 2 SGB VI)..
Da nach § 1603 BGB der Unterhaltsschuldner aber verpflichtet ist, seine Leistungsfähigkeit vollumfänglich auszuschöpfen, muss im gegenständlichen Fall die Kindesmutter darlegen und beweisen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht einmal bis zu drei Stunden pro Arbeitstag erwerbstätig sein kann. Die Kindsmutter hat somit zu beweisen, dass sie z.B. keinen sogenannten Mini-Job finden kann. Auch wenn sie wegen ihrer vollen Erwerbsminderung aus Sicht des Arbeitsamts dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, ist sie privat gehalten, sich um solch einen Job zu bemühen.
(Beschluss des BGH vom 09.11.2016, Az.: XII ZB 227/15)
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