Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Neues vom Elternunterhalt

Jörg Bierwisch 03.01.2020
Familienrecht >>

Immer wieder kommt es vor, dass pflegebedürftige Menschen nicht (mehr) in der Lage sind, den von ihnen zu tragenden Eigenanteil an den anfallenden Pflegekosten durch eigenes Einkommen oder Vermögen selbst zu tragen. In solch einem Fall können dann deren Kinder zur Übernahme der ungedeckten Kosten herangezogen werden. Diese Verpflichtung der Kinder im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Zuzahlungen den Unterhalt der Eltern zu sichern, nennt man Elternunterhalt. Gemäß dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt, dass Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltsverpflichtet sind. Dies gilt unabhängig vom Alter der Eltern oder der Kinder. Kinder sind ihren Eltern, wenn deren eigenes Vermögen aufgebraucht ist und auch die Leistungen des gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung nicht ausreichen, aber nur dann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn sie genug eigenes Einkommen oder ein gewissen Vermögen haben. Mitte August 2019 hat die Bundesregierung nunmehr das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen. Die neuen Regelungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz soll erst ab einem Jahresbruttoeinkommen iHv. 100.000,00 Euro pro Kind eine Unterhaltspflicht bestehen. Hinzu kommt, dass eine „gesetzliche Vermutung“ vorgesehen ist, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes die Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 Euro brutto nicht überschreitet. Mit dieser Vermutungsregel entfällt dann wohl in der Regel auch der Aufwand, Angaben über vorhandenes Einkommen und Vermögen zu machen, so dass damit wohl auch kein oder nur selten ein Rückgriff auf das Vermögen versucht werden wird. Ob sich das Angehörigen-Entlastungsgesetz letztendlich in der Praxis bewährt bleibt abzuwarten. Alle Angaben ohne Gewähr.

 

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