Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Rückforderung einer Schenkung

Jörg Bierwisch 03.01.2020
Familienrecht >>

Die Eltern der Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können vom ehemaligen Partner ihrer Tochter den hälftigen Anteil einer Schenkung an beide zur Finanzierung einer Immobilie zurückfordern, wenn die Trennung der Partner nur kurze Zeit nach der Schenkung erfolgte. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 18. Juni 2019 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2011 ihrer Tochter und deren damaligen Lebensgefährten, dem Beklagten, zum Kauf einer Immobilie zum gemeinsamen Wohnen Beträge iHv. insgesamt etwas über EUR 100.000,00 zukommen lassen. Im Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin verlangte daraufhin vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter, dem Beklagten, die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit hält der Bundesgerichtshof auch für gegeben. Zu klären war, ob die Schenkung im gegenständlichen Fall, welche schließlich von keiner Gegenleistung abhängt, wieder zurückgefordert werden kann: Wie bei jedem Vertrag können auch einem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragsparteien vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille aber gleichwohl aufbaut. Schwerwiegende Veränderungen dieser Vorstellungen können dann zur Anpassung des Vertrages führen oder gar das Recht einer oder beider Vertragspartner begründen, vom Vertrag zurückzutreten (§ 313 BGB).Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker üblicherweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. So hier der Fall. Die Zuwendung der Eltern an ihre Tochter und deren damaligen Partner erfolgte in der (zumindest zu unterstellenden) Erwartung, die Beziehung werde andauern und die zu erwerbende Immobilie werde die „räumliche Grundlage“ des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden. Diese sog. Geschäftsgrundlage ist weggefallen, weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an den Zuwendungen festhalten zu müssen, und ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenkte zurückzugeben (Urteil u. Pressemitteilung des BGH vom 18. Juni 2019, X ZR 107/16).

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